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   LAG Hamm, 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85   

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LAG Hamm, 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 (https://dejure.org/1986,7400)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 (https://dejure.org/1986,7400)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 1986 - 11 Sa 1656/85 (https://dejure.org/1986,7400)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 399
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Hamm, 09.06.2006 - 19 Sa 880/06

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsprozess hat verstreichen lassen, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (LAG Hamm, v. 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 -).
  • ArbG Berlin, 19.12.1988 - 27 Ga 7/88

    Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit eines Weiterbeschäftigungsanspruchs

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  • LAG Hamm, 09.06.2006 - 19 Sa 879/06

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsprozess hat verstreichen lassen, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (LAG Hamm, v. 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 -).
  • LAG Hamm, 09.06.2006 - 19 Sa 881/06

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsprozess hat verstreichen lassen, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (LAG Hamm, v. 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 -).
  • LAG München, 08.10.2003 - 5 Sa 946/03

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

    Diese so genannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung ist dementsprechend auch in Bezug auf eine Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsverfügung möglich (vgl. LAG Hamm 18.02.1986 NZA 1986, 399; LAG Frankfurt 23.03.1987 NZA 1988, 37; Dütz DB Beilage Nr. 13/78 S. 9; Baur ZTR 1989, 376, 421 f.).
  • ArbG Bochum, 13.10.2004 - 5 Ga 46/04

    Voraussetzungen für die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen

    Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer 6 Monate nach dem Urteil im Kündigungsverfahren verstreichen lässt, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (LAG Hamm 18.02.1986, 11 Sa 1656/85, NZA 1986, 399).
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